RECHTSFRAGENSeiten: 122-123, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoEin weiteres Urteil, das bei Betroffenen und Zahnarztpraxen unterschiedliche Reaktionen auslösen wird, hat das Arbeitsgericht (AG) Duisburg (Urteil vom 03.11.2023 – AZ 5 Ca 877/23) erlassen. Das Gericht sprach einem ehemaligen Bewerber Schadensersatz in Höhe von 750 EUR zu, weil der potenzielle Arbeitgeber sein Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO verspätet beantwortet hatte. Der Arbeitgeber habe gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen, weil er die Auskunft nicht unverzüglich erteilt habe. Unverzüglich sei nur ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Eine Auskunft nach mehr als einer Woche genüge diesem Unverzüglichkeitsgebot nicht.