VerschiedenesSeiten: 1637, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Wer glaubt, er könne das durch Arbeit, Kapitalanlage und/oder Erbschaft erzielte Vermögen unbeschwert genießen, hat sich geirrt. Auch das aus bereits versteuerten Einkunftsquellen stammende Vermögen ist dem Steuerzugriff des Staates nicht entzogen. Es unterliegt der Vermögensteuer (Vst): 2. Zahlungsmittel und laufende Guthaben 3. Wertpapiere 4. Renten- und Nießbrauchsrechte 5. Einrichtungsgegenstände in möblierten Wohnungen 6. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen, Medaillen 7. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem Metall, Luxusgegenstände 8. Kunstgegenstände, Sammlungen 9. Hausrat
Schlagwörter: Steuerrecht, Vermögensteuer, Steuersatz, Freibeträge