PraxismanagementSeiten: 1571, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Beispiel Der Zahnarzt schenkt seinem Sohn 320.000 DM zum Erwerb einer Wohnung. Der Einheitswert der Wohnung beträgt 80.000 DM. Schenkungsteuer fällt nicht an, da der Einheitswert unter dem Freibetrag der Erbschaft- und Schenkungsteuer pro Kind von 90.000 DM liegt. Paragraph 10e ESTG kann der Sohn nicht geltend machen, denn Anschaffungs- und Herstellungskosten hat er nicht, weil die Geldschenkung als Grundstücksschenkung behandelt wird und der Zahnarzt mit der Schenkung die Gesamtkosten des Grundstücks (einschließlich der Wohnungsgebäudekosten) gedeckt hat.
Schlagwörter: Steuerrecht, Wohnung, geschenkt