PraxismanagementSeiten: 541, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eröffnet § 6 Abs. 1 dem Zahnarzt die Möglichkeit, bestimmte Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ vom 12.11.1982) zu berechnen. Nach der Neufassung der GOÄ zum 01.01.1996 paßt diese Verweisung auf Gebührennummern der GOÄ nicht mehr. Bis zu einer Novellierung der GOZ, die dann in einem neu formulierten § 6 Abs. 1 auf Gebührennummern der neuen GOÄ Bezug nehmen wird, ist die Frage, welche GOÄ-Gebührennummern den Zahnärzten eröffnet worden sind, nicht abschließend geklärt. So kommt es vor allem im Bereich der Berechnung von Untersuchungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 zu unterschiedlichen Auslegungen. Während die Bundeszahnärztekammer entsprechend den unterschiedlichen Leistungsinhalten die GOÄ-Nrn. 5 und 6 als berechenbar ansieht, ist das Bundesministerium für Gesundheit der Auffassung, daß den Zahnärzten mit der Nr. 001 des GOZ-Gebührenverzeichnisses bereits eine einschlägige Untersuchungsposition zu Verfügung steht. Vor diesem Hintergrund vermag das Bundesministerium für Gesundheit deshalb auch kein praktisches Bedürfnis für die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Untersuchungspositionen 5 und 6 der GOÄ zu erkennen. Daß diese Aussage nicht haltbar sein wird, sollen die nachfolgenden Leistungsunterschiede aufzeigen.
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