PraxismanagementSeiten: 843, Sprache: DeutschLöhl, W.Immer wieder weisen private Krankenversicherungen ihre Versicherten bzw. Beihilfestellen ihre Beihilfeberechtigten darauf hin, daß eine Berechnung der GOZ-Nr. 507 für die Prothesenspanne oder den Freiendsattel neben den GOZ-Nrn. 520/521 für die Prothesengrundkonstruktion nicht möglich sei, und schränken ihre Erstattung ein.
Schlagwörter: Abrechnung