Organisation / KommunikationSeiten: 1163, Sprache: DeutschKempf, E.Die Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (VBG 103) gilt auch für Dentallabors. Sie sieht Schutzmaßnahmen gegen Infektionskrankheiten vor. Der Infektionsgefahr kann durch Desinfektion und Reinigung kontaminierter Materialien und Immunisierung (Schutzimpfung) der Mitarbeiter begegnet werden. Der erforderliche Aufwand läßt sich durch das "Schleusenprinzip" verringern. Dieses erfordert die Einrichtung eines Desinfektionsplatzes, die Anwendung geeigneter Desinfektionsverfahren und eine straffe Betriebsorganisation und -kontrolle. Unabhängig davon sind eine Betriebsanweisung und ein Hygieneplan erforderlich.
Schlagwörter: Infektionsgefahr, Desinfektionsplatz, Desinfektionsverfahren, Schleusenprinzip, Unfallverhütungsvorschrift