ManagementSeiten: 1289, Sprache: DeutschGeis, A. H. / Schmeil, F.Es wird die Notwendigkeit einer Spezialisierung des Zahntechnikers nach der allgemeinen Gesellenprüfung zum Prothetischen Zahntechniker und zum Kieferorthopädischen Zahntechniker angestrebt, um der gesetzlich geforderten Qualitätssicherung nach § 12 Medizinproduktegesetz (MPG) gerecht werden zu können. Die Ausbildung zum ZT-KFO wird nach der bestandenen Gesellenprüfung begonnen. Der Anwärter sollte drei Jahre bei einem Kieferorthopäden oder in einem kieferorthopädischen Fachlabor spezialisiert arbeiten und Veranstaltungen zur Theorie in lizensierten Kursen mit Prüfung absolvieren. Nach einer praktischen und theoretischen Abschlußprüfung vor Vertretern der Innung und der Kieferorthopäden sollte sich der Absolvent nach Erlangung eines entsprechenden Diploms auch niederlassen können. Er ist damit nicht dem Zahntechnikermeister gleichgestellt in bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen, wohl aber ausgestattet mit dem verbürgten Recht auf Herstellung und Wiederherstellung kieferorthopädischer Apparaturen.
Schlagwörter: Kieferorthopädischer Zahntechniker, Prothetischer Zahntechniker, Spezialisierung, Qualitätssicherung, Medizinproduktegesetz