OriginalarbeitLanguage: GermanIn der vorliegenden Studie wurden 27 Gutachten und Gerichtsurteile aus den Jahren 1977 bis 1989 bei iatrogenen Schädigungen des Nervus alveolaris inferior und des Nervus lingualis analysiert. Wegen eines Behandlungsfehlers kam es in vier Fällen zur Verurteilung von Zahnärzten oder Kieferchirurgen und einmal zu einem Vergleich zugunsten des Patienten. Zweimal erkannte das Gericht ein Aufklärungsversäumnis als Haftungsgrund an. In 21 Prozessen hatte sich in direkt übereinstimmendes Ergebnis zwischen Gutachtermeinung und Urteil in der Behandlungsfehlerfrage ergeben. Viermal hatten die Gutachten einige Fragen offen gelassen. Nur zweimal wich das Gericht vollständig von der Sachverständigenmeinung ab. Es ließ sich feststellen, daß die Frage der Aufklärungspflicht fast immer Bestandteil des Klagebegehrens war. Hier gab es besonders interessante, zum Teil unerwartete Abweichungen der Gerichts- von der Gutachtermeinung. Eine ausufernde Haftung in bezug auf einen Behandlungsfehler bei der Schädigung des Nervus lingualis oder in bezug auf die Aufklärungspflichtverletzung bei der operativen Weisheitszahnentfernung konnte in dieser Untersuchung nicht nachgewiesen werden.