PraxismanagementPages 157, Language: GermanZurstraßen, ArnoVielfach haben in der Vergangenheit Beihilfestellen eine Erstattung der zahnärztlichen Behandlungskosten mit der Begründung abgelehnt, der Schwellenwert dürfe nur ausnahmsweise überschritten werden. Eine allgemeine, auf eine Vielzahl von Leistungen anwendbare Begründung rechtfertige die Überschreitung nicht. Es seien Angaben erforderlich, aus welchen Gründen die Leistung im Einzelfall besonders schwierig oder zeitaufwendig gewesen sei. Diese Griinde dürften nur in der Person des Patienten liegen. Die Behandlung nach einer bestimmten Methode oder einer bestimmten Technik bzw. mit besonderen Materialien reiche zur Begründung nicht aus.
Keywords: Rechtsfragen, Beihilfestellen