SonstigesSeiten: 169, Sprache: DeutschTiemann, S.Insbesondere die Beihilfestellen, aber auch einige private Krankenversicherer akzeptieren die Begründung nicht, wenn im Rahmen der Rechnungserstellung zur Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ausgeführt wird, es liege eine metallkeramische Verblendung vor. Dem Versicherten wird vielmehr mitgeteilt, daß der Kostenträger diese Begründung nicht akzeptieren könne und daß dies keine zulässige Begründung im Rahmen von Paragraph 5 Abs. 2 GOZ sei. Mit einem solchen Fall hat sich nunmehr jüngst der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil vom 17. 9. 1992 (4 S 2084/91) befaßt.
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