PraxismanagementSeiten: 461, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDie Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes in Praxisübemahmeverträgen ist heute von der Rechtsprechung anerkannt und allgemein üblich. Der Praxiserwerber soll für den Fall, daß der Veräußerer einer Praxis in das Einzugsgebiet der alten Praxis zurückkehrt, einen Schadensersatz, zumeist den Kaufpreis in Höhe des ideellen Praxiswertes nebst Zinsen seit Übergabe der Praxis, erhalten.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Wettbewerb, Einzugsgebiet