PraxismanagementSeiten: 1263, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoSteigende Kostenbelastungen der zahnärztlichen Praxis führen dazu, daß die Erhebung einer Vorschußforderung auf das zahnärztliche Honorar in Erwägung zu ziehen ist. Dies ist jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen und deshalb strittig. Die (privat-)zahnärztliche Behandlung unterliegt dem Dienstvertragsrecht nach Paragraph 611 ff. BGB. Nach Paragraph 614 BGB ist die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Demzufolge hat der Zahnarzt grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vorschußzahlung.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Vorschuß