Pages 93-94, Language: GermanBrückmann, BernhardDie VorsorgevollmachtHerr Dr. Müller ist Zahnarzt, seine Praxis floriert. Nach Jahren harter Arbeit möchte er sich zur Belohnung einen Jugendtraum erfüllen und kauft sich ein Motorrad. Freunde haben ihm halb spöttisch, halb besorgt vor der ersten Fahrt mit der Tourenmaschine (die Vernunft kann er doch nicht ganz ausschalten) einen Organspendeausweis geschenkt. Er fragt sich jetzt, ob das die einzige Form der rechtlichen Vorsorge für einen möglichen Unglücksfall ist. Dabei hat er auch das Schicksal seines Vaters vor Augen, der vor kurzem an Alzheimer erkrankte und inzwischen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Zur Regelung seiner Angelegenheiten musste bei Gericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet und er zum Betreuer seines Vaters bestellt werden. Den bürokratischen Aufwand empfand er neben den hundert anderen zu regelnden Dingen als erhebliche zusätzliche Belastung. Davor hatte er immer geglaubt, als Sohn wäre er zur Regelung der Angelegenheiten seines Vaters im Notfall quasi automatisch berufen. Die Betreuungsrichterin musste ihm aber mitteilen, dass ohne Betreuungs- oder (Vorsorge-) vollmacht kein Dritter, auch nicht Kinder, Eltern oder Ehegatten, befugt ist, über die Angelegenheiten von Erwachsenen zu entscheiden.