OriginalarbeitSprache: DeutschArzt und Zahnarzt sind zur Dokumentation verpflichtet. Die Aufzeichnungen sind nicht nur persönliche Notizen und Gedächtnisstützen. Sie müssen darüber hinaus einem objektiven Sorgfaltsmaßstab genügen, weil sie im Haftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden können. Fehlende oder unvollständige Dokumentation kann zur Umkehr der Beweislast führen, wodurch sich die prozessuale Situation des Arztes dramatisch verschlechtert. Digitales Röntgen und elektronische Datenerfassung bringen neue, beweisrechtlich wichtige Aspekte mit sich, weil die Möglichkeit unbemerkter Manipulation besteht. Hersteller und Anwender sind aufgerufen, entsprechende Sicherungssysteme zu implementieren.