VerschiedenesSeiten: 352, Sprache: DeutschTiemann, S.Bei verheirateten Patienten stellt sich für den Zahnarzt häufig die Frage, wem er bei Abschluß der Behandlung sein Honorar in Rechnung stellen darf. Diese Frage wird insbesondere dann bedeutsam, wenn sich herausstellt, daß der konkrete verheiratete Patient finanziell nicht in der Lage ist, das Honorar aus eingenen Mitteln zu begleichen. Hier kann der Zahnarzt erwägen, ob er nicht ggf. den finanzstärkeren Ehepartner oder beide Ehepartner innerhalb eines gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. im Rahmen eines Prozesses in Anspruch nimmt.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Haftung des Ehegatten