PraxismanagementSeiten: 1411, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.In die Begünstigung des Paragraph 10e ESTG einbezogen sind auch die zur räumlichen Ausstattung der Wohnung gehörenden Räume, wie z. B. Bodenräurne, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume und zur Wohnung gehörende Garagen; letztere auch dann, wenn sie sich auf einem anderen Grundstück des Steuerpflichtigen in geringer Entfernung von der Wohnung befinden (BMF-Schreiben vom 31.12.1994, Tz. 9).
Schlagwörter: Steuerrecht, Begünstigung, BMF