PraxismanagementSeiten: 1029, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.4. Unfallschäden Erleidet ein Zahnarzt auf einer beruflichen Fahrt einen Unfall mit seinem Pkw, so sind die Unfallkosten ohne Rücksicht auf sein Verschulden in vollem Umfang Betriebsausgaben, es sei denn, daß für den Unfall private Gründe maßgebend sind (Abschn. H 118 EStR). Ein privater Grund ist z. B. bei durch Alkoholgenuß beeinträchtigter Fahrtüchtigkeit gegeben. Als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten nicht nur die unmittelbaren Unfallkosten, sondern alle Aufwendungen, die mit dem Unfall zusammenhängen. Dazu gehören neben den Reparaturkosten auch Gesundheitsschäden, soweit diese nicht durch Entschädigungszahlungen Dritter gedeckt werden, Aufwendungen für einen Mietwagen, Gerichts- und Anwaltskosten sowie Zinsen für ein zur Deckung des Schadens aufgenommenes Darlehen.
Schlagwörter: Steuerrecht, Pkw-Aufwendung, Unfallschäden, Pkw-Verkauf