Seiten: 19-24, Sprache: DeutschEßer, WolfgangBehandlungsrichtlinien in der ParodontologieDas ärztliche Gespräch, Reevaluationsbefunde sowie die unterstützende Parodontitistherapie sind kein Bestandteil der aktuellen Behandlungsrichtlinien zur systematischen Therapie von Parodontopathien. Ob und wie zusätzliche Elemente zu den vertragsärztlichen Leistungen aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er fungiert als untergesetzlicher Normgeber. Die Patientenvertretung im G-BA hat einen Antrag auf Bewertung der systematischen Behandlung von Parodontopathien gestellt. Die KZBV hat dazu ein neues Versorgungskonzept entwickelt. Dabei ist die UPT wesentlicher Baustein einer modernen PAR-Versorgungsstrecke. Kann UPT so gestaltet werden, dass es zu keinem Complianceabriss kommt? Der G-BA hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) beauftragt, existierende und zusätzliche Elemente (z. B. UPT) der systematischen Therapie von Parodontopathien einer Nutzenbewertung zu unterziehen. Kommt das IQWiG zum Ergebnis, dass zu Leistungen der Parodontitistherapie, die noch nicht Bestandteil des bestehenden Leistungskataloges sind, entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse über ihren Nutzen vorliegen, und ist eine positive Bewertung nicht aus anderen Gründen (z. B. fehlende Wirtschaftlichkeit) ausgeschlossen, so hat der G-BA diese Leistungen in die Versorgung zu überführen. Aufgrund der klar geregelten Ansprüche der Versicherten hieße dies, dass alle Leistungen der PAR-Behandlung in Form einer Sachleistung dem Versicherten direkt zur Verfügung gestellt werden müssten. Ausblick: Wir stehen im Bereich der Neuausrichtung der Parodontitistherapie erst am Anfang eines Prozesses, der sich über Jahre hinziehen wird und einen zentralen Arbeitsschwerpunkt der KZBV bildet.
Schlagwörter: systematische Behandlung von Parodontopathien, unterstützende Parodontitistherapie (UPT), Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)