SonstigesPages 325, Language: GermanTiemann, S.Nach dem Gesundheitsstrukturgesetzes ist Paragraph 135 Abs. 4 SGB V dergestalt geändert worden, daß der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übemehmen soll. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen seien in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Ausnahmen hiervon könnten die KZBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich bestimmen. Längere Gewährleistungsfristen könnten zwischen der KZBV und den Krankenkassen oder ihren Verbänden sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart werden.
Keywords: Rechtsfragen, Gewährleistung, Gesundheitsstrukturgesetz