PraxismanagementSeiten: 1749, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) ist der Ansicht, daß nach dem Zahnheilkundegesetz der Zahnarzt berufsrechtlich zur Verordnung von Heilmitteln berechtigt ist, sofern dies zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. Soweit die Verordnung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgt, kann sie durch den Zahnarzt zu Lasten der Krankenkasse erfolgen. Zu den Heilmitteln gehören Leistungen der physikalischen Therapie, der Sprachtherapie und der myofunktionellen Therapie. Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung können Zahnärzte nach § 73 Absatz 2 Nummer 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Heilmittel verordnen. Im Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), der für den Primärkassenbereich gilt, wird in § 15 Absatz 1 ausdrücklich auf die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln hingewiesen und erläutert, wie diese zu erfolgen hat. Darüber hinaus ist in § 14 Absatz 2 BMV-Z festgelegt, daß Heilmaßnahmen, insbesondere die von den Kranken anzuwendenden Arzneien sowie Heilmittel, hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges bei sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verordnen sind. In dem Vertrag mit den Ersatzkrankenkassen ist eine entsprechende Regelung nicht vorhanden. Der Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. (VdAK) und der Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e. V. (AEV) sind jedoch mit der KZBV gemeinsam der Auffassung, daß der Zahnarzt Heilmittel verordnen darf. Während zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen über die aufgezeigten allgemeinen Grundsätze Übereinstimmung besteht, gibt es in Einzelfragen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Zu den verschiedenen Therapiemaßnahmen kann folgendes festgestellt werden.
Schlagwörter: Abrechnung, Verordnung von Heilmitteln, logopädischen Behandlung, myofunktionelle Therapie, Physiotherapie