PraxismanagementSeiten: 543, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoSeit der Sperrung einzelner Planungsbereiche wegen Überversorgung vor etwa fünf Jahren stellt sich die Frage, wer in solch einem gesperrten Zulassungsbezirk den Vertragszahnarztsitz zur Nachbesetzung ausschreiben darf, wenn in einer Gemeinschaftspraxis ein Partner ausscheidet. Nach dem Gesetzeswortlaut steht dieses Recht nur dem ausscheidenden Partner zu. Nach § 103 Abs. 4 SGB V erfolgt die Nachbesetzung des Vertragszahnarztsitzes durch das Ausschreibungsverfahren bei der KZV. Die KZV hat sodann eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen und diese dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragszahnarzt oder seinen Erben zuzuleiten. Sofern sich mehrere Bewerber als Nachfolger um die freigewordene Zulassung bemühen, hat der Zulassungsausschuß unter den eingegangenen Bewerbungen zu entscheiden. Im Idealfall soll somit der öffentlich-rechtliche Zulassungsakt gleichzeitig mit der zivilrechtlichen Praxisübergabe stattfinden.
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