Seiten: 294-295, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoEine Vielzahl von Pflichtverstößen eines Arbeitnehmers, die jeweils gesondert nicht für eine Kündigung ausreichen, können nicht ohne Weiteres aufsummiert und als Gesamtverstoß gewertet werden. Ein solcher Gesamtverstoß erfordert eine gesonderte Abmahnung, ohne die eine Kündigung unwirksam ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 6. September 2018 - Az.: 6 Sa 64/18 - entschieden.