Seiten: 562-565, Sprache: DeutschRinke, Katrin / Seyfried, ChristianeEs ist mittlerweile allgemein bekannt: Zahnarztpraxen dürfen werben. Ein Sonderfall sind jedoch sogenannte Give-aways - Kleinigkeiten, die ein Patient in der Praxis geschenkt bekommt. Grundsätzlich gilt: "Unübliche, untypische Medien/Werbeträger sind prinzipiell erlaubt, da zulässige Werbung allein durch Werbeträger nicht zu einer berufswidrigen Werbung wird" (Urteil des BVerfG vom 26. September 2003, AZ: 1 BvR 1608/02). Give-aways fallen jedoch unter "Zuwendungen" - und da wird es etwas komplizierter, denn es gilt das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG).