Seiten: 357-370, Sprache: Englisch, DeutschRaff, AlexanderGrundlage vieler funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Behandlungsmaßnahmen ist die Erhebung einer klinischen Funktionsanalyse. Insofern nimmt auch die GOZ-Nummer 8000 eine zentrale Stellung bei der Berechnung funktionsanalytischer und -therapeutischer Maßnahmen ein. Die Weiterentwicklung der fachlichen Grundlagen der Funktionsdiagnostik wird dabei selten so deutlich wie bei der Betrachtung der Leistungslegende der GOZ-Nummer 8000, der „klinische[n] Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation“. Offensichtlich wird die Diskrepanz zwischen Gebührenordnung einerseits und fachlichem Stand andererseits insbesondere dann, wenn man sich die Berechnungsbestimmung dieser Gebührennummer, die 2012 bei der GOZ-Reform unverändert aus der GOZ von 1988 übernommen wurde, vergegenwärtigt: „Die Leistung nach der Nummer 8000 umfasst auch folgende zahnärztliche Leistungen: prophylaktische, prothetische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, klinische Reaktionstests (z. B. Resilienztest, Provokationstest).“ Zahnärzte sind in Deutschland nach dem Zahnheilkundegesetz verpflichtet, die Zahnheilkunde nach aktuellem Stand der Wissenschaft auszuüben. Diese Berufsausübung in Übereinstimmung zu bringen mit der in Teilen inhaltlich veralteten Gebührenordnung ist schwierig. Der vorliegende Beitrag schildert am Beispiel der GOZ-Nummer 8000 auch dieses Problem im Detail. Im Zusammenhang mit der klinischen Funktionsanalyse ist es wichtig, die wissenschaftlichen Neuerungen inhaltlich von der GOZ-Nummer 8000 abzugrenzen, zumal in den letzten Dekaden genau in diesem Bereich enorme Weiterentwicklungen und Auffächerungen der zahnärztlichen Funktionsdiagnostik erfolgt sind.
Schlagwörter: klinische Funktionsanalyse, craniomandibuläre Dysfunktion (CMD), Gebührenordnung, GOZ