PraxismanagementPages 585, Language: GermanDornbusch, H.-L.Neben der Freibetragsregelung kommt - wie bisher - ein zusätzlicher einkommensteuerlicher Vorteil bei der Praxisveräußerung hinzu. Diese Veräußerungsgewinne zählen nämlich zu den sogenannten außerordentlichen Einkünften, die auf Antrag ermäßigt besteuert werden (§ 34 EStG). Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zu bemessen wäre.
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