Befindet sich ein/e Arbeitnehmer/-in noch in der sechsmonatigen Wartezeit und/oder arbeitet sie in einer Praxis mit maximal zehn Arbeitnehmer/-innen, fällt sie nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Daher ist die Chance, sich gegen ordentliche Kündigungen erfolgreich zu wehren, beschränkt. Dann bleibt nur die Möglichkeit, auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Sitten- oder Treuwidrigkeit zu pochen. Fraglich ist, ob eine Kündigung auch nachträglich treuwidrig werden kann, wenn die Arbeitgeber/- in vor Gericht falsche Aussagen macht, um ihre Kündigung zu rechtfertigen. Mit dieser Rechtsfrage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 05.12.2019 (Az. 2 AZR 107/19) zu beschäftigen.