SonstigesPáginas 1235, Idioma: AlemánDornbusch, H.-L.Um Mißbräuchen vorzubeugen, sind strenge Voraussetzungen an die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten geknüpft (Abschn. 69 LSTR, Abschn. 23 Abs. 1 ESTR). Als Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung gilt, daß der Arbeitsvertrag ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist. Rückwirkend abgeschlossene Verträge werden steuerlich nicht anerkannt.
Palabras clave: Steuerrecht, Mißbräuche, Ehegatten