PraxismanagementSeiten: 1063, Sprache: DeutschDornbusch, H.-L.Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG wurde durch die weniger komplizierte und progressionsunabhängige Eigenheimzulage (EigZulG i. d. F. vom 26.3.1997, BGBl 1997 I S. 734) ersetzt, die als private Investitionszulage in einem vom Einkommensteuerveranlagungsverfahren grundsätzlich unabhängigen Verfahren abgewickelt wird. Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden für Wohnobjekte, deren Herstellungsbeginn oder Anschaffungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 1995 datiert ist. Dabei wird in Herstellungsfällen auf das Bauantragsdatum und in Anschaffungsfällen auf das Kaufvertragsdatum abgestellt. Förderungskontinuität ist insoweit gegeben, als die Regelungen zur Eigenheimzulage sich inhaltlich eng an die Vorgängervorschriften in § 10e EStG (Grundförderung) und § 34f EStG (Baukindergeld) anlehnen.(Wird fortgesetzt)
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