PraxismanagementSeiten: 1175, Sprache: DeutschPöhner, Werner M.Versicherte, die das 18. Lebensjahr (18. Geburtstag) vollendet haben, wurden durch das 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) ab 01.07.1997 den erwachsenen Versicherten gleichgestellt. Das bedeutet, daß ab dem 01.07.1997 auch die 18- und 19jährigen Versicherten keinen Anspruch mehr auf individualprophylaktische Leistungen nach den Nrn. IP1 bis IP5 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (BEMA) haben.
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