Seiten: 351-353, Sprache: DeutschCzerny, CarstenGerne angeführt, benötigt und berechnet wird von chirurgisch und implantologisch tätigen Zahnärzten und Kieferchirurgen die Leistung "einfache Hautlappenplastik" gem. Ä 2381 bzw. die "schwierige Hautlappenplastik" gem. Ä 2382 der GOÄ. Diese GOÄ-Nummern finden sich tatsächlich im geöffneten Teil L der GOÄ und sind abrechnungsfähig. Die Abrechnungsfähigkeit wiederum findet sich in den Verträgen zwischen den Zahnärzten und den Krankenkassen, in den "BMV-Z". Dort heißt es: "Zahnärztliche Leistungen, die nicht im Bewertungsmaßstab BEMA enthalten sind, werden nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte vom 12.11.1982 in der jeweils gültigen Fassung bewertet." Im Folgenden werden die Nrn. Ä 2381/2382 im Rahmen vertragszahnärztlicher Tätigkeiten näher beleuchtet.