OriginalarbeitLanguage: GermanGewährleistung und Garantie sind der Heilkunde fremd. Die Ausübung der Heilkunde unterfällt dem Dienstleistungsrecht. Das Dienstleistungsrecht kennt keine Gewährleistung oder Garantie. Ihre Einführung in § 135, IV, SGB V ist eine legislatorische Mißgeburt. Man braucht die Institute der Gewährleistung und Garantie nicht, um eine hohe Qualität der zahnärztlichen Versorgung sicherzustellen bzw. schlechte Leistungen zu sanktionieren. Das Dienstleistungsrecht selbst bietet dazu alle Möglichkeiten. Die Zahnärzte müssen aber unter Beweis stellen, daß sie bereit und in der Lage sind, ihren zahnmedizinischen Sachverstand in eine interessengerechte Handhabung des Dienstvertragsrechtes mit seiner konsequent auf Verschulden abstellenden Haftung einzubringen. Der Gesetzgeber muß die Gewährleistungsregelung ersatzlos streichen und damit die korrekte Haftungsregelung wiederherstellen.