SonstigesPages 325, Language: GermanTiemann, S.Ausweislich der Berufsordnung für Zahnärzte ist es einem Zahnarzt untersagt, für sich und seine Praxis sowie in seiner Eigenschaft als Zahnarzt für Dritte zu werben. Mit diesem Verbot teilt er als Freiberufler das Schicksal anderer Angehöriger freier Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw. Ein Verstoß gegen das in der Berufsordnung verankerte Werbeverbot kann dazu führen, daß sich der Zahnarzt einem berufsgerichtlieben Verfahren ausgesetzt sieht. Dabei kann der Zahnarzt sehr schnell mit dem Werbeverbot in Konflikt geraten, auch wenn es von ihm nicht ausdrücklich beabsichtigt war. Mit einem solchen Fall hatte sich im Oktober 1992 das Bezirksberufsgericht der Zahnärzte in Freiburg auseinanderzusetzen.
Keywords: Rechtsfragen, Werbeverbot