Die Regelungen für Eignungs- und Kenntnisprüfungen für ausländische Abschlüsse werden losgelöst von der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten. Diese und weitere Regelungen für die Zahnmedizin stehen im „Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das der Bundesrat am 15. Mai 2020 verabschiedet hat.
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt diese Lösung. „Die Regelungen zur sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit für Zahnmedizinerinnen und-mediziner mit Abschlüssen aus Drittstaaten her. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über fünf Jahren über entsprechende Regelungen“, so die BZÄK.
BZÄK begrüßt Entscheidung zur Approbationsordnung
Die novellierte Approbationsordnung für Zahnärzte tritt wie beschlossen im Oktober 2020 in Kraft, wird aber wegen der epidemischen Lage für ein Jahr ausgesetzt. Die BZÄK begrüßt diese Entscheidung, die im Einvernehmen mit den Hochschulen und der Kultusministerkonferenz getroffen wurde.
Ebenfalls mit dem Gesetz geregelt wird die Option für das Bundesgesundheitsministerium, Prüfungen und Lehrveranstaltungen im Zahnmedizin-Studium anders zu gestalten. Dazu ist ein neuer Buchstaben in Paragraf 5, Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes eingefügt worden: „c) abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums zu gewährleisten“.
Datenübermittlung zwischen KZVen und Kammern geklärt
Die nun getroffene Regelung zur Datenübermittlung im Paragrafen 285a Abs. 3a SGB V lag der Bundeszahnärztekammer sowie den Länderkammern seit geraumer Zeit am Herzen. Der neue Passus dazu heißt: „Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, auf Anforderung der zuständigen Heilberufskammer personenbezogene Angaben der Ärzte nach § 293 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 12 an die jeweils zuständige Heilberufskammer für die Prüfung der Erfüllung der berufsrechtlich vorgegebenen Verpflichtung zur Meldung der ärztlichen Berufstätigkeit zu übermitteln.“
BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel: „Der Kompromiss zur Datenübermittlung zwischen Kassenzahnärztlicher Vereinigung und Zahnärztekammer schließt eine lange beanstandete Lücke. Die Lösung ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Meldepflichten und die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten sinnvoll und zu begrüßen.“
Umfangreiche weitere Regelungen
Mit dem Gesetz sind zahlreiche weitere Änderungen verabschiedet worden, so für Privatversicherte, die bei entsprechender Hilfebedürftigkeit mit Rückkehrmöglichkeit in den alten Tarif vorübergehend in den Basistarif wechseln können. Es enthält auch weitere Regelungen zum Ausbau der Gesundheitsämter, zu erweiterten Testmöglichkeiten, für die Pflege und die Sonderprämie für Pflegekräfte.
Außerdem wird das Inkrafttreten des neuen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird verschoben, so dass das Medizinproduktegesetz bis zum 26. Mai 2021 weiter gilt. Zuvor hatte die EU das Inkrafttreten der Medical Device Regulation um ein Jahr auf 2021 verschoben. Mehr zum Gesetz auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.