Zurück aus dem Urlaub und ab in die Quarantäne: Muss der Reisende sich dann weiteren Urlaub nehmen? Das BMG gab nun Antwort auf diese Frage.
Reisende, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren und in Quarantäne müssen, müssen dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten, meldet die ÄrzteZeitung und beruft sich auf eine Pressekonferenz des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) am 26. August in Berlin. Unter Verweis auf das Infektionsschutzgesetz und die Quarantäneverordnungen der Länder sagte der Sprecher des BMG: „Das heißt, der Arbeitnehmer muss aufgrund behördlicher Anordnung für den Zeitraum der Quarantäne zu Hause bleiben. Deshalb besteht für ihn weder die Pflicht, dafür Urlaub zu nehmen, noch muss er einen Verdienstausfall befürchten.“ Der Sprecher verwies bei der Pressekonferenz auf Paragraf 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Entschädigungsregelung
Darin ist eine Entschädigungsregelung enthalten, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand „Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. Auf die Nachfrage, ob der Staat auch dann für den Verdienstausfall aufkommt, wenn jemand in ein Gebiet reise, bei dem schon vor der Reise feststehe, dass dies ein Risikogebiet sei, sagte der Sprecher, die entsprechende rechtliche Grundlage „würde auch in solchen Fällen greifen“.
Appell an Eigenverantwortung
Die stellvertretende Regierungssprecherin Ulrike Demmer sagte, sie appelliere an die Verantwortung jedes Einzelnen, „vielleicht auch im Vorfeld abzuwägen, ob denn die Reise ins Risikogebiet unumgänglich ist“. Das Robert-Koch-Institut Berlin aktualisiert fortlaufend die Liste der Risikogebiete.