Derzeit versuchen wieder angehende Studentinnen und Studenten, über eine sogenannte Kapazitätsklage noch an einen begehrten Studienplatz zum Beispiel in Medizin oder Zahnmedizin zu kommen. Die Kosten für eine solche Klage können von den Eltern aber nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, so das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil.
Tragen Eltern Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Kapazitätsklage mit dem Ziel, ihrem Kind einen Studienplatz zu verschaffen, führt dies nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. August 2019 (Az.: 2 K 3783/18 E) entschieden.
Die „Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen“ (ZVS, seit 2009 „Stiftung für Hochschulzulassung“) ließ den Sohn der Klägerin nicht zum Medizinstudium zu. Daraufhin erhob er eine Kapazitätsklage, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig ausgeschöpft hätten. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von mehr als 13.000 Euro trug die Klägerin und machte sie als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 geltend.
Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag beziehungsweise das Kindergeld sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten seien. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass es sich nicht um typischen Ausbildungsunterhalt handele. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, ihrem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Hierunter fielen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 9. November 1984, Az:. VI R 40/83) auch erhöhte Kosten, die durch das Bewerbung- oder Auswahlverfahren entstehen. Diese Rechtsprechung sei auch nach Wegfall des allgemeinen Ausbildungsfreibetrags anwendbar, da nunmehr die Freibeträge des Paragrafen 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) den Ausbildungsbedarf eines Kindes umfassten.