Gute Nachrichten für alle gesetzlich versicherten Patienten: Ab 1. Oktober zahlen sie für Zahnersatz weniger Geld aus eigener Tasche, denn dann steigen die Festzuschüsse der Krankenkassen um 10 Prozent. Und wer ein lückenlos geführtes Bonusheft vorlegt, kann seinen Kassenzuschuss sogar noch weiter erhöhen. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Rheinland-Pfalz hin.
Derzeit bekommen gesetzlich Versicherte rund 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung von der Krankenkasse erstattet. Die Regelversorgung ist die Standardbehandlung mit einer Krone, Brücke oder Prothese. Für die andere Hälfte müssen Patienten selbst aufkommen. Hierbei werden sie künftig entlastet. Ab Oktober tragen die Kassen 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung.
Höherer Bonus für regelmäßige Vorsorge
„Gleichzeitig steigt der Bonus, wenn der Patient regelmäßig zur Kontrolle zum Zahnarzt geht; Erwachsene mindestens einmal im Jahr, Kinder und Jugendliche zweimal“, erklärt Marcus Koller, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZV Rheinland-Pfalz. Wer per Stempel im Bonusheft nachweisen kann, dass er über fünf Jahre regelmäßig bei der zahnärztlichen Vorsorge war, erhält bislang einen Zuschuss von 60 Prozent zur Regelversorgung. Ab Oktober erhöht sich dieser Anteil auf 70 Prozent. Patienten, die zehn Jahre regelmäßige Vorsorge dokumentieren können, profitieren noch mehr. Sie erhalten in Zukunft insgesamt 75 Prozent statt der bisherigen 65 Prozent. Ausschlaggebend für die höheren Zuschüsse für Brücken, Kronen und Prothesen ist das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans. Wer jetzt schon in Behandlung ist, erhält die bisherigen Zuschüsse.
In begründeten Ausnahmefällen darf ein Stempel fehlen
Neu ab Oktober ist außerdem: Wurde bisher auch nur eine Vorsorgeuntersuchung versäumt, verfiel der Anspruch auf den zusätzlichen Bonus und der Patient musste von vorne beginnen, Stempel im Bonusheft zu sammeln. Künftig können gesetzlich Versicherte auch dann einen Bonus ihrer Krankenkasse erhalten, wenn der jährliche Zahnarztbesuch einmalig versäumt wurde. Doch Vorsicht: Das gilt zum einen nur in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn ein Patient schwer erkrankt war und daher nicht zum Zahnarzt gehen konnte. Zum anderen „rettet“ die Versäumnis-Regelung nur den Zehn-Jahres-Bonus.
Bonusregelung in Zeiten von Corona
Kinder und Jugendliche, die aufgrund der Pandemie die Vorsorge in der Zahnarztpraxis im ersten Halbjahr 2020 nicht wahrnehmen konnten, verlieren nicht automatisch ihren vollständigen Bonusanspruch. Darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in ihrer Information zu den neuen Bonusregelungen und den höheren Festzuschüssen hin. Das soll eine entsprechende Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Mitgliedskassen sicherstellen.
Wie die KZBV bereits klargestellt hat, gilt diese Sprachregelung aber nicht für Erwachsene. Da diese nur einmal im Jahr eine Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen müssen, um den Stempel im Bonusheft zu erhalten, gehen die Kassen davon aus, dass eine Vorsorge auch in Zeiten von Corona noch im zweiten Halbjahr 2020 vereinbart werden kann.
Das Zahnbonusheft sollen Patienten ab dem Jahr 2022 dann als digitale Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) nutzen können, so die KZBV. Die technischen Voraussetzungen dafür haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und KZBV kürzlich geschaffen. Weitere Informationen zur Bonusregelung und zum Thema Zahnersatz stellt die KZBV unter www.informationen-zum-zahnersatz.de sowie auf ihrer Website unter zur Verfügung.
Hintergrund: Das Festzuschusssystem
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten von ihrer Krankenkasse feste Zuschüsse für Kronen, Brücken und Prothesen. Der Höhe der Festzuschüsse orientiert sich immer an dem individuellen zahnmedizinischen Befund. Zahnärzten und Krankenkassen steht ein Katalog mit rund 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag – der Festzuschuss – hinterlegt ist. Je nach Gebisssituation kann sich der Gesamtbetrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen.
Die Festzuschüsse decken ab Oktober 60 Prozent (bislang 50 Prozent) der Kosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, die beim vorliegenden Befund die Standardtherapie ist. Patienten, die regelmäßig ihren Zahnarzt für Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen und das in ihrem Bonusheft vermerken lassen, erhalten von ihrer Kasse einen höheren Zuschuss.
KZBV aktualisiert Informationen zu Zahnersatz, HKP, Bonusheft & Co
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat vor dem Hintergrund dieses Stichtages sämtliche Patienteninformationen zu Themen wie Heil- und Kostenplan (HKP), Festzuschüsse, Versorgung mit Zahnersatz sowie zahnärztliches Bonusheft entsprechend aktualisiert. Dazu zählen insbesondere die KZBV-Website www.informationen-zum-zahnersatz.de mit einer Musterrechnung für eine mögliche Versorgung, die Broschüre „Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz“, die Patientenformation „Das Bonusheft – spart bares Geld beim Zahnersatz“, eine Abrechnungshilfe für Praxen sowie diverse weitere Erläuterungen auf der Website der KZBV. Einige dieser Informationen werden wahlweise in türkischer oder russischer Sprache angeboten.
Härtefallregelungen angepasst
Für Patienten mit geringem Einkommen gilt zudem eine Härtefallregelung: Sie erhalten auf den neuen Bonus von 60 Prozent noch eine Aufstockung von 40 Prozent, mindestens aber die Kosten für die Regelversorgung, wenn sie eine darüber hinausgehende Leistung wählen. Für Versicherte, die die Einkommensgrenzen für die Härtefallregelung knapp überschreiten, kann die sogenannte gleitende Härtefallregelung angewendet werden. Diese muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dann wird je nach individueller Situation ein höherer Festzuschuss gewährt. Eine Information zu den Regelungen für 2020 hat zum Beispiel die Kassenzahnärztliche Vereinigung Land Brandenburg (KZVLB) zusammengestellt.
Neue Festzuschuss-Richtlinie
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorbereiteten Änderungen zu den Härtefallregelungen und die überarbeiteten Befunde und zugeordneten Regelversorgungen, die zum 1. Oktober 2020 wirksam werden sollen, befanden sich am 16. September 2020 noch in der Überprüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und müssen dann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Quellen: Pressemeldungenen der KZV Rheinland-Pfalz/KZBV/Beschlüsse des G-BA/Information der KZVLB
Aktualisiert am 1. Oktober 2020 um den Infokasten zu den Angeobten der KZBV. -Red.