Viele Zahnärzte und Laborinhaber wollen gerne gute Leistungen ihrer Mitarbeiter mit einer Zuwendung belohnen. Leider sind grundsätzlich alle Zahlungen an Angestellte steuer- und sozialabgabenpflichtig, das heißt der Staat, der gar keine Leistung erbracht hat, profitiert maßgeblich von der Zuwendung und nicht der Arbeitnehmer, der belohnt werden sollte.
Steuerbefreite Sachbezüge gerne genutzt
Aber es gibt einige wenige Ausnahmen. Eine davon ist Paragraf 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach unterliegen Sachbezüge nicht der Steuerpflicht, wenn sie 44 Euro im Monat nicht übersteigen.
Diese Möglichkeit wollte ein Arbeitgeber nutzen und gab seinen Arbeitnehmern auf freiwilliger Basis Tankgutscheine im Wert von 44 Euro. Eine solche Zuwendung passt auf die genannte Vorschrift, deshalb geben Arbeitgeber zunehmend Tankgutscheine an ihre verdienten Mitarbeiter.
Vorsicht Falle!
Im konkreten Fall machte der Arbeitgeber allerdings einen Fehler: Er gab gleich für acht Monate sozusagen im Voraus solche Tankgutscheine. Das sächsische Finanzgericht (FG) entschied nun, dass bei einer solchen Vorgehensweise die achtmal 44 Euro von den Arbeitnehmern doch zu versteuern sind (Az. 3 K 511/17).
Den Arbeitnehmern sei der Gegenwert aller Tankgutscheine nämlich schon im Zeitpunkt der Übergabe zugeflossen und damit die Grenze von 44 Euro überschritten. Daran änderte auch nichts, dass der Arbeitgeber die betreffenden Arbeitnehmer ausdrücklich verpflichtet hatte, die Tankgutscheine auf die acht Monate verteilt einzulösen, was diese mit einer Ausnahme auch taten.
Wirtschaftliche Betrachtung entscheidend
Es nützte auch nichts, dass die Arbeitnehmer sogar schriftlich nachweisen mussten, dass sie pro Monat nur 44 Euro genutzt hatten. Wie auch sonst im Steuerrecht gilt eine wirtschaftliche Betrachtung: Sie hätten sie auch sofort einlösen können.
Es ist deshalb bei allen solchen Sachbezügen streng monatlich zuzuwenden, also zum Beispiel jeden Monat nur einen Tankgutschein im Wert von 44 Euro zu übergeben.
Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg
Dr. Wieland Schinnenburg studierte Zahnmedizin und Jura und war bis Ende 2017 als Zahnarzt in eigener Praxis in Schleswig-Holstein tätig. Parallel arbeitete er als Rechtsanwalt und Mediator in Hamburg und ist in diesem Bereich weiter aktiv. Schinnenburg ist FDP-Mitglied und war unter anderem Vizepräsident der Hamburgischen Bürgerschaft. Seit der Bundestagswahl 2017 ist er Mitglied des Deutschen Bundestags. Er ist Mitglied des Gesundheits- und des Rechtsausschusses und Drogenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion. Foto: Burgis Wehry/Schinnenburg