Zahnärzte aus den zahnärztlichen Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten beziehungsweise Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, fallen in die erste Prioritätengruppe der Impfverordnung. Diese noch offene Frage konnte zwischenzeitlich mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geklärt werden.
Das BMG hat die Auffassung von Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) bestätigt, dass diese unter die erste Prioritätengruppe gemäß Paragraf 2 Nummer 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) beziehungsweise Paragraf 2 Nummer 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten) der Impfverordnung (ImpfV) gefasst werden müssen. Da in der Impfverordnung immer von Personen spricht, die in diesen Bereichen tätig sind, ist das zahnmedizinische Fachpersonal auch inkludiert.
Grundsätzlich Gruppe 2
Grundsätzlich sind Zahnärzte und zahnmedizinisches Fachpersonal in die Prioritätengruppe 2 der ImpfV einzuordnen. Dies hatten KZBV, BZÄK und DGZMK schon vor Weihnachten und aktualisiert zu Jahresbeginn in einem Positionspapier dargelegt. Dieses Positionspapier wurde entsprechend ergänzt und ist auf den Internetseiten aktualisiert eingestellt.
Bundesländer für Umsetzung verantwortlich
Die Umsetzung der Corona-Impfverordnung fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer. Genauere Auskünfte, wann und wo sich Zahnärzte und Praxispersonal der Prioritätengruppen 1 und 2 impfen lassen können, sind daher nur auf Länderebene, in der Regel über die Landeszahnärztekammern und Gesundheitsbehörden der Länder zu erhalten.
Informationen auf den Internetseiten von KZBV und BZÄK
Weitere wichtige Informationen für Zahnarztpraxen zum Thema Impfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können auf der Website der KZBV abgerufen werden. Auch die BZÄK hat auf ihren Corona-Themenseiten Informationen bereitgestellt.