Die verpflichtende Einführung des E-Rezepts hat das Gesundheitsministerium kurz vor Weihnachten noch verschoben. Dennoch ist es für Zahnärztinnen und Zahnärzte schon jetzt höchste Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten. Janine Schubert, Leiterin Erstattungsservice und externe Abrechnung Zahnärzte bei BFS health finance, erklärt, worauf Zahnarztpraxen bei der Einführung achten sollten und welche Updates sowie Anschaffungen nötig sind, um für das E-Rezept gewappnet zu sein.
Die Digitalisierung im Gesundheitswesen erreicht 2022 mit dem offiziellen und verpflichtenden Start des E-Rezepts einen weiteren Meilenstein. Die ursprüngliche Testphase bis zum 30. Juni wurde bis auf Weiteres verlängert, der bindende Start im Juli verschoben. Allerdings wurde die Übergangsfrist für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht verlängert. Das bedeutet, dass Praxen die eAU nutzen müssen, wenn technisch dazu in der Lage sind. Hindern unverschuldete Probleme mit den technischen Voraussetzungen die Praxen an der Umsetzung, sind sie von der Verpflichtung ausgenommen.
Die Verschiebung des verbindlichen Starts stößt auf Erleichterung bei der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Man begrüße die Einsicht des Ministeriums, erklärte Vize-Vorstand Dr. Karl-Georg Pochhammer und ergänzte: „Mit dieser Notbremse schließt sich die neue Spitze des Hauses noch rechtzeitig der vielfach und gemeinsam eingebrachten Auffassung aller Gesellschafter der gematik ein.“
Am E-Rezept an sich ändert das jedoch nichts. Grundsätzlich erleichtert es nicht nur den Versicherten viele Arzt- und Apothekengänge, sondern bringt auch viele Vorteile für Praxen mit sich. Praxisabläufe werden effizienter und die Versorgung der Patienten kann noch weiter verbessert werden: Handschriftliche Unterschriften entfallen, zeitaufwändige Prozesse zum Einholen der Unterschrift können gespart werden, der Papierverbrauch wird reduziert und ist damit umweltschonend, Folgerezepte innerhalb eines Quartals können elektronisch übermittelt werden, ohne dass ein Besuch des Patienten in der Praxis erforderlich ist, so werden Mitarbeiter entlastet. Außerdem kann eine lückenlose Dokumentation eines Medikamentenplans gewährleistet werden.
Praxis-IT auf den aktuellen Stand bringen
Voraussetzung für das E-Rezept ist die Telematikinfrastruktur (TI), über die das Rezept übermittelt wird. Sie wird vorab anhand der IT der Hersteller in den Praxen installiert. Die Praxissoftware muss dementsprechend aktualisiert werden. Dafür ist zum einen ein Update zur Erstellung und für den Versand des E-Rezepts nötig. Dies ist beim Hersteller der Praxissoftware erhältlich. Zum anderen ist ein Update des Konnektors nötig – sowohl für die Stapelsignatur auf dem E-Health Konnektor (PTV3) als auch für die Komfortsignatur auf dem e-Pa Konnektor (PTV4+).
Darüber hinaus muss die Praxis über einen E-Health-Kartenterminal verfügen. Dies dient zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI und zum Einlesen der E-Gesundheitskarte des Patienten. Wenn mehrere Behandler eine Komfortsignatur aktivieren möchten, sind mehrere Kartenterminals notwendig. Außerdem ist ein Drucker für den Papierausdruck des Rezeptcodes nötig, der eine Mindestauflösung von 300 dpi hat. Der Druck erfolgt auf weißem Din-A5- oder Din-A4-Papier. Wichtigster Begleiter des Zahnarztes ist der Heilberufsausweis (HBA), inklusive PIN. Mit ihm werden fälschungssichere Signaturen erstellt – er kann bei der zuständigen Zahnärztekammer beantragt werden.
Mit dem E-Rezept gerüstet für neue Versorgungsformen
Zahnärzte oder das Praxispersonal erstellen das E-Rezept wie gewohnt im Praxisverwaltungssystem – die Vollständigkeitsprüfung erfolgt automatisch über das System. Mit dem eHBA2.0 – mit wenigen Klicks oder per Fingerabdruck – erfolgt die qualifizierte digitale Unterschrift auf dem E-Rezept durch den Behandler. So können die Informationen auf dem E-Rezept verschlüsselt in der TI gespeichert und in der Apotheke abgerufen werden. Der Code kann auf Patientenwunsch als Papierausdruck ausgestellt oder datenschutzkonform an die E-Rezept-App des Patienten übermittelt und in der Apotheke eingelöst werden. Rücksprachen mit Apotheken zu Formfehlern gehören somit der Vergangenheit an.
Langfristig geht es in die E-Rezept App
Langfristig werden die Informationen ausschließlich über die E-Rezept App an die Patienten übermittelt. Für Zahnärzte gilt aber weiterhin die Verordnung von Arzneimitteln nur im Zusammenhang mit einer zu behandelnden Zahn-, Mund-, oder Kieferkrankheit.
Die Behandler, das Praxispersonal und die Patienten müssen zunächst in die Funktionsweise des E-Rezepts eingeführt werden. Wenn alle Beteiligten an die neuen Prozesse gewöhnt sind, werden die Praxisabläufe so vereinfacht und zeitsparender. Es ist ein wichtiger Schritt der Digitalisierung des Gesundheitssystems und soll unter anderem neue Versorgungsformen wie beispielsweise die digitale Videosprechstunde unterstützen.
Janine Schubert, Dortmund
Janine Schubert ist Leiterin Erstattungsservice und externe Abrechnung Zahnärzte bei BFS health finance in Dortmund. Als gelernte Prophylaxeassistentin und studierte Betriebswirtin kennt sie die Zahnarztpraxis aus behandelnder und wirtschaftlicher Perspektive. In ihrer Funktion bei BFS health finance berät sie Zahnärztinnen und Zahnärzte bei Fragen rund um die Abrechnung.