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RA Alexander Bredereck erklärt, warum es auch auf die Dauer der Beschäftigung und das Verhalten ankommt

(c) New Africa/Shutterstock.com

Ohne Abmahnung darf man grundsätzlich kündigen während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Denn dann gilt das Kündigungsschutzgesetz (noch) nicht, der Arbeitgeber darf ohne Kündigungsgrund kündigen; eine Abmahnung ist erst recht nicht erforderlich.

Aus demselben Grund ist eine Abmahnung auch bei Kündigungen im Kleinbetrieb entbehrlich, also bei einem Arbeitgeber mit regelmäßig zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitern. Auch hier ist wegen der fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kein Kündigungsgrund für die Kündigung nötig, also auch keine Abmahnung.

Bei betriebsbedingten und bei krankheitsbedingten Kündigungen ist eine Abmahnung ebenfalls nicht erforderlich.

Mehrmaliges pflichtwidriges Verhalten

RA Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
RA Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
(c) Bredereck
Bleibt die verhaltensbedingte Kündigung. Hier darf der Arbeitgeber nur in seltenen Ausnahmefällen ohne Abmahnung kündigen. Meist darf der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn er das gleiche pflichtwidrige Verhalten bereits einmal, mitunter sogar mehrmals, abgemahnt hat. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich eine erhebliche Pflichtverletzung begangen haben, damit der Arbeitgeber deswegen ohne Abmahnung kündigen darf.

Unwiderruflicher Vertrauensverlust

Kündigt ein Arbeitgeber wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass dies nur nach wirksamer Abmahnung zulässig ist. Mit anderen Worten: Für ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten muss zuerst eine wirksame Abmahnung ausgesprochen werden. Erst wenn der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten wiederholt, ist eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar. Ohne Abmahnung, also beim ersten Pflichtverstoß, ist eine Kündigung meist nur bei Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers denkbar beziehungsweise bei einem Verhalten, das zu einem unwiderruflichen Vertrauensverlust führt.

Die meisten verhaltensbedingten Kündigungen scheitern an der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Abmahnung („Fünf Voraussetzungen an eine Abmahnung“). Dementsprechend gut sind regelmäßig die Klageaussichten des Arbeitnehmers, und damit auch seine Aussichten auf eine hohe Abfindung.

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, (Kanzlei Bredereck und Willkomm, www.fernsehanwalt.com), Berlin

Bibliografía: RA Alexander Bredereck Praxisführung Team Bunte Welt

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