0,00 €
Zum Warenkorb
  • Quintessence Publishing Deutschland
Filtro
2855 Vistas

Interventionen der Zahnärzteschaft hatten Erfolg – BZÄK sieht Rechtsauffassung bestätigt

Zahnärzte und weitere Leistungserbringer im Gesundheitswesen können nun grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) begrüßt die entsprechende aktuelle Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Bis vor kurzem wurden Anträge auf Kurzarbeitergeld von den Arbeitsagenturen auf der Grundlage einer Weisung der Nürnberger Behörde noch mit Hinweis auf Ausgleichszahlungen bei Ärzten und einen kommenden Rettungsschirm für Zahnärzte zum Teil pauschal zurückgewiesen. Die BZÄK hatte bereits Mitte April diese Handhabung gegenüber der BA kritisiert. Im Zusammenhang mit der am 5. Mai 2020 in Kraft getretenen „SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“, die in ihrer Ausgestaltung für die Vertragszahnärzte nur eine Liquiditätshilfe vorsieht, die vollständig zu verrechnen ist, hatte auch der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, von der BA eine schnelle Klärung des Sachverhalts beim Kurzarbeitergeld zugunsten der Zahnarztpraxen und ihrer Mitarbeiter*innen gefordert.

Rechtssicherheit für die Praxen

„Mit der nun erfolgten Weisung der BA hatte die intensive Intervention der Bundeszahnärztekammer Erfolg und bestätigt ihre schon länger bekannte Rechtsauffassung. Die Agentur für Arbeit wird nun die Ansprüche von Zahnarztpraxen auf Kurzarbeitergeld in jedem Einzelfall prüfen. Dadurch wurde endlich für Rechtssicherheit im Interesse der Praxen und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesorgt. Damit können zahllose Arbeitsplätze in den Zahnarztpraxen in ganz Deutschland gesichert werden“, so BZÄK-Präsident Dr. Peter Engel. Die BZÄK hat ihre Information zum Kurzarbeitergeld entsprechend der BA-Weisung aktualisiert.

Weisung seit 7. Mai 2020 geändert

Die Weisung der BA wurde bereits am 7. Mai 2020 geändert. In der Weisung heißt es jetzt:

„Leistungserbringer im Gesundheitswesen können grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten. Davon sind Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgenommen […] Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen können in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

  • Vertragsärzte (Allgemeinmediziner, Fachärzte, Psychotherapeuten)
  • • Vertragszahnärzte

    • Krankenhäuser

    • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

    • Apotheken

    • Leistungserbringer von Heil- und Hilfsmitteln (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapeuten, Orthopädieschuhmacher)

    • sonstige Leistungserbringer (zum Beispiel Haushaltshilfen, Soziotherapie)

[…] Die vorhandenen und geplanten Schutzschirmregelungen für das Gesundheitswesen folgen dem Vergütungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Darin können in einem nicht bestimmbaren Umfang zwar Mittel zur Deckung der Personalkosten enthalten sein. Diese sind aber laufenden Arbeitsausfällen nicht eindeutig in der Kurzarbeit zuordenbar. Diese Ausgleichszahlungen klammern zudem die Vergütung von Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.“

Titelbild: michaket/Shutterstock.com
Bibliografía: Quintessence News Praxisführung Praxis Team Politik

¡AdBlocker activo! Por favor, espere un momento...

Nuestros sistemas informan de que está utilizando un software AdBlocker activo, que bloquea todo el contenido de la página para ser cargado.

Lo justo es justo: Nuestros socios de la industria ofrecen una importante contribución al desarrollo de este sitio de noticias con sus anuncios. Encontrará un claro número de estos anuncios en la página de inicio y en las páginas de artículos individuales.

Por favor, ponga www.quintessence-publishing.com en su «adblocker whitelist» o desactive su software de bloqueo de anuncios. Gracias.

Más noticias

  
14. nov 2024

Führung und Kommunikation in der Zahnarztpraxis

Neues Buch „Das ICH im WIR – wie Miteinander gelingt“ von Dr. Karin Uphoff
12. nov 2024

Muss ich eigentlich validieren?

Mathias Lange gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Validierung
11. nov 2024

Fachkräfte finden und binden dank digitaler Praxis-Tools?

Im Interview: Zahnärztin Michaela Sehnert liefert Tipps, dem Fachkräftemangel zu begegnen
7. nov 2024

Betriebsklima lässt sich langfristig positiv gestalten

Wer Fachkräfte finden und lange an das eigene Unternehmen binden will, braucht ein gutes Betriebsklima
4. nov 2024

Ärztinnen dominieren die ambulante Versorgung

ApoBank stellt zum 100. Bestehen des Deutschen Ärztinnenbunds Zahlen zur Existenzgründung zusammen
31. oct 2024

Vulnerable Patientinnen und Patienten unterstützen

6. Bericht der Zahnärztlichen Patientenberatung widmet sich Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen
29. oct 2024

Warum sich die interne Abrechnung lohnt

ZFA-Umfrage: Mehrheit der Zahnarztpraxen erledigt Abrechnung selbst – Weiterbildung ohne Mehrkosten
29. oct 2024

„Viele Themen lassen sich in der Cloud besser abbilden“

Datenschutz, Datensicherheit, digitale Anwendungen – Stefan Mühr spricht in Folge #19 von „Dental Minds“ über die Zukunft von Praxisverwaltungssystemen zwischen Cloud und TI