Viele Arbeitgeber erwähnen im Kündigungsschreiben nicht, warum sie kündigen. Nur: Darf der Arbeitgeber das? Kann eine Kündigung wegen fehlender Begründung unwirksam sein?
In den meisten Fällen hat der Arbeitgeber nicht nur das Recht, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben unerwähnt zu lassen. Aus taktischen Erwägungen ist es sogar ratsam, dass er das tut. Denn er hält sich damit die Möglichkeit offen, seine Kündigung im Fall einer Kündigungsschutzklage auch auf andere Gründe zu stützen. Nennt er aber einen Grund im Kündigungsschreiben, bleibt er an diesen grundsätzlich gebunden. Für den Arbeitgeber führt das im Prozess oft zu Nachteilen.
Stellt sich im Verfahren heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den genannten Kündigungsgrund nicht vollständig gegeben sind, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam; andere gegebenenfalls in Frage kommende Kündigungsgründe, auf die sich der Arbeitgeber sonst stützen könnte, müssen außen vor bleiben.
Kündigungsgrund muss nachvollziehbar dargelegt werden
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben also nicht begründen. Falls für die Wirksamkeit der Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist, muss dieser aber spätestens im Kündigungsschutzprozess offengelegt werden. Der Grund für die Kündigung muss dann im Prozess nachvollziehbar dargelegt und notfalls bewiesen werden.
Kündigung trotz Schwangerschaft
Ein Kündigungsgrund ist erforderlich bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, wenn also beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter arbeiten und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate dort beschäftigt ist. Greift ein Sonderkündigungsrecht, beispielsweise im Fall einer Schwangerschaft oder einem Grad der Schwerbehinderung, muss es ebenfalls einen Grund für die Kündigung geben. Allerdings ist eine Kündigung hier nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig.
Wann eine Kündigung begründet werden muss
Gibt es Fälle, in denen die Kündigung im Kündigungsschreiben begründet werden muss? Ja, aber nur ausnahmsweise, etwa bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Manchmal schreiben der Tarifvertrag und (seltener) der Arbeitsvertrag die Nennung des Kündigungsgrunds im Kündigungsschreiben vor. Fehlt in diesen Fällen die Begründung, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings muss dafür eine Kündigungsschutzklage fristgemäß eingereicht werden, und der Richter muss die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen.
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, (Kanzlei Bredereck und Willkomm, www.fernsehanwalt.com), Berlin