Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, bekannt als „Mauracher Entwurf“) wurde am 25. Juni 2021 beschlossen und tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die künftigen Änderungen des Gesellschaftsrechts werden auch spannend für bestehende Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder Ärzte und Zahnärzte, die entsprechende Kooperationen künftig eingehen möchten. Auch für Praxisabgeber und Praxisinhaber, die ihre Praxis umstrukturieren wollen, ist es sinnvoll und lohnend, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen auseinanderzusetzen.
Anlass für die jetzt erfolgten Änderungen war das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), das den Interessen und den Bedürfnissen der Praxis schon lange nicht mehr gerecht wurde. In der Praxis waren viele vom Gesetz abweichende Regelungen in Gesellschaftsverträgen notwendig, was zu einer unübersichtlichen Anzahl teilweise divergierender Rechtsprechung führte. Mit dem MoPeG werden bestehende Regelungslücken geschlossen, Rechtsunsicherheiten beseitigt und ein weiteres „Auseinanderfallen“ von Gesetz, Rechtsprechung und gelebter Praxis gestoppt.
Die wesentlichen Änderungen für (zahn)ärztliche Kooperationen und Praxisabgabe im Überblick
• Die Rechtsfähigkeit der GbR wird auch gesetzlich anerkannt
Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR wird nun auch im Gesetz geregelt. Die rechtsfähige GbR wird gesetzlicher Regelfall (und nicht mehr „Gelegenheitsgesellschaft“), mit der Folge, dass das gesetzliche Leitbild der GbR ab dem 1. Januar 2024 eine auf Dauer angelegte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist. Die rechtsfähige GbR ist damit zukünftig auch selbst und ausschließlich unmittelbare Trägerin des Gesellschaftsvermögens.
• Neuregelungen: Informationsrechte, Abfindungsregelungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters und Nachhaftung
Im Regelungssystem der GbR werden künftig eindeutige Regelungen aufgenommen, in welchem Umfang die einzelnen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft Informationsrechte haben. Gesellschaftsvertraglich werden diese Informationsrechte nicht ohne Weiteres zulasten der Gesellschafter einschränkbar sein.
Neue Abfindungsregelungen werden normiert. Beachtenswert ist die Regelung, nach der sich die Abfindungshöhe abhängig vom Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils bestimmt. Dieser Wert wird unmittelbar vom Unternehmenswert abgeleitet und nicht mehr quotal festgelegt. Außerdem wird ein Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Befreiung der Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten gesetzlich geregelt.
Eingetragene GbR bringt mehr Sicherheit
• Die GbR wird eintragungsfähig – eGbR
Es wird die Möglichkeit eröffnet, die GbR in ein neues Register – ähnlich dem Handels- oder Vereinsregister – eintragen zu lassen. Die dann eingetragene GbR (sog. eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) hat einen Rechtsformzusatz zu führen (eGbR). Die Eintragung erfolgt freiwillig, wobei mit den Angaben im öffentlich zugänglichen Register ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit verknüpft ist, das zu entsprechendem Vertrauensschutz führt. Im Rechtsverkehr muss sich also jeder grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die Angaben im Register richtig und vor allem aktuell sind. Nach einmaliger Eintragung ist eine Austragung nicht mehr möglich. Die Löschung aus dem Register kann erst bei der Liquidation der Gesellschaft erfolgen.
Um mögliche Haftungsfragen bei einem Abweichen zwischen tatsächlich vorliegender (gesellschaftsvertraglich geregelter) Situation und den Angaben im Register aus dem Weg zu gehen, wird nach einer Eintragung also stets auch eine entsprechende Pflege und Aktualisierung der eingetragenen Angaben erfolgen müssen.
• Umwandlungsrecht gilt für die eGbR
Die eGbR wird auch – anders als die nicht eingetragene GbR – umwandlungsfähig sein. Sie kann künftig nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes (UmwG) an einer Spaltung oder Verschmelzung teilnehmen. Die eGbR kann damit etwa auch direkt in eine GmbH umgewandelt werden. Daraus folgen erhebliche Erleichterungen bei Praxisumstrukturierungen, zum Beispiel von einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) als GbR zu einer MVZ-GmbH.
Zusammenspiel zwischen gesellschafts- und berufsrechtlichen Regelungen
• Zugang zu den Rechtsformen der OHG, KG, GmbH& Co. KG auch für freie Berufe
Zukünftig dürfen nicht nur „Kaufleute“ die Rechtsformen der OHG, KG, GmbH& Co. KG wählen. Auch die freien Berufe sollen sich grundsätzlich zu diesen Gesellschaften zusammenschließen können (Paragrafen 107 Abs. 1,161 Abs. 2 Handelsgesetzbuch HBG-E, vgl. hierzu insbesondere die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/27635 S. 223f., 251f.).
An dieser Stelle und bei der Frage nach der praktischen Umsetzung gilt jedoch das Zusammenspiel der gesellschaftsrechtlichen mit den entsprechenden vertrags(zahn)arzt- und vor allem berufsrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Öffnung zu den genannten Rechtsformen für (Zahn)Ärzte ist letztlich nur dann möglich, wenn das Vertrags(zahn)arzt- und insbesondere das landesrechtliche Berufsrecht diese zulässt. In diesem Zusammenhang wird die Frage zustellen sein, inwiefern es mit dem Grundgedanken des freien (zahn)ärztlichen Berufs vereinbar ist, den Zusammenschluss als OHG, KG oder GmbH& Co. KG zu erlauben.
Ob also die (gesellschaftsrechtliche) Öffnung der Rechtsformen der OHG, KG, GmbH& Co. KG für freie Berufe künftig auch für (Zahn)Ärzte in der Praxis tatsächliche Relevanz entfalten kann, hängt im Wesentlichen von der Entwicklung der vertrags(zahn)arzt- sowie berufsrechtlichen Regelungen ab. Sollte vor allem das standesrechtliche Leitbild des (zahn)ärztlichen Berufs auch dahingehend eine Entwicklung erfahren, würde die Öffnung dieser Rechtsformen für die (zahn)ärztlichen Praxisstruktur erhebliche (steuer-)rechtliche Möglichkeiten – vor allem bei der Praxisabgabe – mit sich bringen.
Erheblich mehr rechtliche Gestaltungsspielräume
Ärzte und Zahnärzte sind weiterhin unter Beachtung der vertrags(zahn)arzt- und berufsrechtlichen Vorgaben frei bei der Ausgestaltung ihrer Kooperation. Aufgrund der Gesetzesänderungen ergeben sich nunmehr sogar erheblich mehr (rechtliche) Gestaltungsräume im Hinblick auf Kooperationsvorhaben, Praxisumstrukturierungen und Nachfolgeplanungen, die entsprechend – schon jetzt – antizipiert werden sollten.
Bestehende Gesellschaftsverträge gelten insofern weiter. Anlässlich der anstehenden Reform bieten sich aber jedenfalls eine Compliance-Prüfung und gegebenenfalls eine Anpassung der vertraglichen Bestimmungen an.
Bei Fragen zu der Reform des Personengesellschaftsrechts im Allgemeinen und vor allem zu künftigen Kooperations- und/oder Praxisabgabeentscheidungen ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung angesichts der durchaus umfangreichen Veränderungen allerdings unbedingt zu empfehlen.
RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Tobias List, Münster
Dieser Beitrag ist erstmals im Blog „Arzt- und Zahnarztrecht“ erschienen, Zweitveröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der Autoren.
Dr. Karl-Heinz Schnieder ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator (cfm). Nach seinem Studium war er zwei Jahre als Referatsleiter Recht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe tätig, seit 1994 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Schnieder ist Geschäftsführender Partner der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“ mit Standorten in Münster, Berlin, Hamburg, Hannover, Bielefeld, Essen. Er ist Lehrbeauftragter der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der privaten Hochschule für Logistik und Wirtschaft, SRH Hamm. Schnieder ist auch als Autor und Referent tätig mit zahlreichen Publikationen zum Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein; der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen.
Neben seiner juristischen Tätigkeit ist er auch Initiator und Gründer der Gesundheitsregion-Stadt e.V., medizinische Netzwerke in Deutschland mit zurzeit zehn Gesundheitsregionen in Deutschland www.gesundheitsregion-deutschland.de. Kontakt zum Autor unter schnieder@kwm-rechtsanwaelte.de. Foto: kwm
RA Tobias List absolvierte ein Studium „Economics and Law“ und ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster und war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Referendar unter anderem in international tätigen Kanzleien, im Auswärtigen Amt und im Generalkonsulat in Atlanta (USA), im Bundeswirtschaftsministerium und im Landgericht Münster tätig. 2018 promovierte er über ein medizinrechtliches Thema. Seit 2019 ist er angestellter Rechtsanwalt in der Rechtsanwaltskanzlei „kwm, kanzlei für wirtschaft und medizin“. List ist auch zertifizierter Datenschutzbeauftragter.