Das Sozialgericht Hannover hat mit einer Entscheidung vom 5. Juli 2018 (Az.: S 35 KA 8/18 ER) für erfreuliche Klarheit bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) gesorgt, gegen die ein Sicherungseinbehalt wegen zu erwartender Regressforderungen aus Wirtschaftlichkeitsprüfung verhängt wurde.
KZV ordnete Sofortvollzug an
Den Sicherungseinbehalt hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) gegenüber einer BAG mit der Abrechnungsnummer A festgesetzt und den Sofortvollzug angeordnet. Danach änderte sich der Mitgliederbestand der BAG mehrfach. Es wurde auch jedes Mal eine neue Abrechnungsnummer vergeben. Die BAG hat sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an das Sozialgericht mit dem Antrag gewandt, die sofortige Vollziehung des Sicherungseinbehalts aufzuheben. Dem ist das Sozialgericht nachgekommen.
Partnerschaftswechsel kein Grund
Das Sozialgericht hat als wichtigsten Grundgedanken seiner Entscheidung hervorgehoben, dass die sofortige Vollziehbarkeit des Sicherungseinbehalts im öffentlichen Interesse so lange nicht gegeben ist, wie Regressforderungen (aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen) mit den laufenden Honoraransprüchen der BAG auch mit anderer Zusammensetzung/ Partnerschaftskonstellation verrechnet werden können. Auch wenn die BAG mit der Abrechnungsnummer A nur noch teilidentisch mit der BAG und der Nummer B ist, bejaht das Sozialgericht die Möglichkeit die Regressforderung auch bei der Nachfolgegesellschaft zu sichern. Dementsprechend – so das Sozialgericht – sei die Festsetzung eines Sicherheitseinbehalts bezogen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit der beendeten Tätigkeit unter der Abrechnungsnummer A nicht erforderlich.
BAG muss auch in neuer Zusammensetzung für Regress aufkommen
Jedenfalls im System der vertragszahnärztlichen Versorgung muss deshalb die Nachfolgegesellschaft für die Regressforderungen der davor existierenden Gesellschaft bei entsprechender Teilidentität aufkommen. Ein Sicherungseinbehalt mit Sofortvollzug und entsprechender negativer Buchung muss daher aufgehoben werden. Abzüge müssen wieder gutgeschrieben werden.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit Sicherungseinbehalten sind sehr komplex und schwierig. Es empfiehlt sich deshalb in jedem Fall, einen Fachmann auf diesem Gebiet hinzuzuziehen.
RA Frank Ihde, Rechtsanwalt und Notar, Hannover
Frank Ihde, Rechtsanwalt und NotarRechtsanwalt und Notar Frank Ihde, Hannover (Jahrgang 1954), studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Göttingen. Seit fast 25 Jahren ist er praktizierender Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechtes. Neben seiner Tätigkeit als Anwalt hat er jahrelange Erfahrung als Geschäftsführer des Berufsverbandes der Augenoptiker im Umgang mit Krankenkassen und auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechtes gesammelt. Seit 1996 hat er sich auf dem Gebiet des Zahnarztrechtes durch viele Publikationen und Seminare einen Namen gemacht. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein sowie seit 2004 Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e.V. Die Notarbestellung erfolgte im Jahr 2002. Zum Mandantenstamm der Kanzlei Ihde&Coll zählen neben den Zahnärzten und Humanmedizinern auch verschiedene Kliniken. (Foto: Ihde)