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Gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK, DGZMK und DG Paro gibt Entscheidungsrahmen für die Praxis

(c) shutterstock.com/DenisProduction.com

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme geben KZBV, BZÄK, DGZMK und DG Paro jetzt den Zahnärztinnen und Zahnärzten und dem Fachpersonal in den Praxen eine Hilfestellung und Kriterien an die Hand, wenn es um die Delegation von Leistungen in der Antiinfektiösen Therapie (AIT) nach der neuen PAR-Richtlinie geht.

Seit Beschluss über die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Veröffentlichung der entsprechenden Bema-Ziffern ist die Frage der Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie Gegenstand einer fachlichen und standespolitischen Diskussion. „Detailfragen der Delegationsfähigkeit werden von Fachverbänden der (zahn)medizinischen Fachangestellten, Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Teilen unterschiedlich bewertet und dargestellt“, heißt es in der gemeinsamen Pressemeldung.

Gemeinsames Positionspapier soll einheitliche Umsetzung ermöglichen

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) nun in einem gemeinsamen Positionspapier einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der AIT in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.

Mehr Klarheit für die Praxis

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstands der KZBV: „Mit der heute veröffentlichten Stellungnahme schaffen die zahnärztlichen Standesorganisationen gemeinsam mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften Klarheit in dieser für die zahnärztliche Praxis wichtigen Frage. Das ist ein gutes Signal und unterstreicht die Einigkeit des Berufsstands.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK: „Ob und inwieweit die AIT in der Praxis an entsprechend qualifiziertes Prophylaxepersonal delegiert werden kann, muss die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt in jedem Patientenfall individuell entscheiden. Das gemeinsame Positionspapier benennt die zu beachtenden Kriterien und gibt damit eine wertvolle Hilfestellung.“

Möglichkeiten und Grenzen aufgezeigt

Prof. Dr. Roland Frankenberger, Präsident der DGZMK: „Das gemeinsame Positionspapier zur Delegation der AIT ist aus wissenschaftlicher Sicht gut und wichtig, da der Delegationsrahmen anhand klarer Leitplanken definiert sein muss. Ich hoffe und wünsche mir, dass die große Krankheitslast der Parodontitis dadurch wirksam bekämpft werden kann.“

Prof. Dr. Bettina Dannewitz, Präsidentin der DG Paro: „Der Erfolg der neuen PAR-Behandlungsstrecke wird auch davon abhängen, ob und wie wir unsere Mitarbeiter bestmöglich qualifizieren und bei der Therapie und Prophylaxe von Parodontitis verantwortungsvoll einbinden können. Dabei ist das Thema Delegation ein wichtiger Punkt, der seit dem Inkrafttreten der Behandlungsrichtlinie kontrovers diskutiert wurde. Das gemeinsame Positionspapier zeigt klar die Möglichkeiten und Grenzen dafür auf.“

Die gemeinsame der Stellungnahme ist auf den jeweiligen Internetseiten der vier Organisationen KZBV, DGZMK, BZÄK und DG Paro veröffentlicht und kann dort abgerufen werden.

Kernpunkte

  • Orientierung am Delegationsrahmen der BZÄK
  • „Rechtliches Dürfen setzt stets auch fachliches Können voraus. Deshalb ist Voraussetzung einer Delegation eine entsprechende Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Bei der Delegation von Teil-Tätigkeiten im Rahmen der PAR-Therapie kann insbesondere eine ZMP, ZMF bzw. DH eingesetzt werden, da diese Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Aufstiegsfortbildungen inhaltlich vermittelt werden.“
  • Am Ende entscheiden die Zahnärztin/der Zahnarzt, was delegiert wird, denn sie haften für mögliche Fehler des Personals.
  • „Die delegierte Vornahme einer Leistung setzt zwingend den Behandlungsauftrag durch die Zahnärztin oder den Zahnarzt voraus. Das selbstständige Tätigwerden von Fachpersonal ohne zahnärztliche Anordnung ist nicht statthaft.“
  • Was in der alten Richtlinie delegiert werden konnte, ist auch künftig delegierbar.
  • Weiche und harte Beläge müssen klinisch erreichbar sein. Die „klinische Erreichbarkeit“ wird neben der Taschentiefe maßgeblich von der Anatomie der subgingivalen Zahn(wurzel)oberflächen sowie der Lokalisation des Zahnes/der Zahnfläche beeinflusst.
  • Die klinische Erfahrung von Zahnarzt/Zahnärztin und nichtzahnärztlichem Fachpersonal muss individuell gegeben sein.
  • Es müssen in jedem Einzelfall die generellen und individuellen Risiken abgewogen und danach die Entscheidung zur Delegation getroffen werden.
  • Nur wenn die Risikoabwägung ergibt, dass alle Risiken beherrschbar sind, kommt eine Delegation allein an dafür entsprechend qualifiziertes Personal in Betracht.

 

Bibliografía: KZBV/BZÄK/DGZMK/DG Paro Parodontologie Praxisführung Team Praxis Zahnmedizin

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