Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet.
Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.
Alternatives Füllungsmaterial – auch aufwendigere Füllungen
„Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf eine qualitativ hochwertige und zuzahlungsfreie Zahnfüllung. Jedoch darf Amalgam in den Praxen entsprechend der EU-Verordnung für die genannten Patientengruppen ab jetzt regelhaft nicht mehr verwendet werden. Deshalb haben wir uns mit den Krankenkassen darauf verständigt, dass in diesen Fällen stattdessen künftig ein alternatives Füllungsmaterial gewählt werden muss. Dafür können auch aufwendigere Kunststofffüllungen in Frage kommen“, erläutert Dr. Wolfgang Eßer, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
Allergiker-Sonderregelung erweitert
Patienten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können grundsätzlich zwischen allen verfügbaren Materialien wählen. Als kostenfreie Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stehen jetzt auch Kunststofffüllungen im Seitenzahnbereich zur Verfügung, die bislang auf Fälle beschränkt waren, in denen eine Amalgam-Allergie festgestellt wurde oder Patienten an einer schweren Niereninsuffizienz litten. Hierzu wurde die bisherige Sonderregelung für Amalgam-Allergiker durch die KZBV und den GKV-Spitzenverband erweitert. Den Austausch intakter Füllungen übernehmen gesetzliche Kassen grundsätzlich nicht.
Neue Bema-Nummer 13h
Zahnärzte müssen jedoch immer genau prüfen, welches Material im konkreten Fall verwendet werden kann und inwieweit der Verwendung eventuell begründete Kontraindikationen entgegenstehen. Unabhängig von der Frage der Versorgung der genannten Patienten wurde im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) die Nummer 13h für mehr als dreiflächige Füllungen eingeführt, die bereits auch bei plastischen Füllungsmaterialien der Bema-Nummer 13d vorgesehen sind.
Auszug aus dem Beschluss des „Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen“ vom 15. Juni 2018:
[…] Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sind nach den Nrn. 13e, f, g, und h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden. Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung absolut kontraindiziert ist.
13e = einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 52 Punkte
13f = zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 64 Punkte
13g = dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 84 Punkte
13h = vierflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich 100 Punkte1. Mit der Abrechnung der Nr. 13 ist die Verwendung jedes erprobten und praxisüblichen plastischen Füllmaterials einschließlich der Anwendung der Ätztechnik und der Lichtaushärtung abegolten. Eine Zuzahlung durch den Versicherten ist nicht zulässig. Die bundesmantelvertraglichen Regelungen bleiben unberührt. […]
Allerdings sorgen die Neuregelungen, über die die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen per Rundschreiben informiert haben, offensichtlich für einige Unklarheiten, wie ein Blick in die diversen Foren zum Beispiel auf Facebook zeigt.
Zahl der Füllungen seit Jahren rückläufig
Im Jahr 2016 wurden in Deutschland etwa 50,8 Millionen Füllungen innerhalb der GKV abgerechnet. Ihre Zahl ist seit Jahren rückläufig – laut KZBV ein Indiz für die weitere Verbesserung der Mundgesundheit und das Ergebnis der erfolgreichen Umorientierung hin zu einer präventionsorientierten Versorgung. Dentalamalgam sei in den Praxen zuletzt immer seltener verwendet worden. Das Material entspreche oftmals nicht mehr den Wünschen der Patienten, heißt es. Aus ästhetischen Gründen werden häufig zahnfarbene Füllungen bevorzugt.
Zahnfüllungen: Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Füllungen und den entsprechenden Leistungen der GKV können auf der Website der KZBV abgerufen werden, darunter eine Infobroschüre für Patienten. Die gedruckte Publikation kann unter www.kzbv.de/informationsmaterial bestellt und als kostenlose PDF-Datei abgerufen werden. Neben einer Ausgabe in Deutsch ist die Information auch in den Sprachen Türkisch und Russisch verfügbar.