PraxismanagementSeiten: 441, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoSofern ein niedergelassener Zahnarzt aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb seiner zahnärztlichen Praxis nicht mehr aufrechterhalten kann, bedeutet dies nicht ohne weiteres, daß er berufsunfähig ist. Wenn sein Gesundheitszustand ihm die Ausübung anderer zahnärztlicher Tätigkeiten gestattet, kann er sich insoweit seine Existenzgrundlage sichern. Er muß sich dann um einen entsprechenden Arbeitsplatz bemühen. Das diesbezügliche Arbeitsplatzrisiko hat er zu tragen. Dies hat soeben das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 8 K 94.51) entschieden.
Schlagwörter: Rechtsfragen, Berufsunfähigkeit, Berufsausübungsbeschränkung