KinderzahnheilkundeSeiten: 1315-1321, Sprache: DeutschErfurt, Christine/Schmidt, UweKinder und Jugendliche haben ein Recht auf eine gewaltfreie Entwicklung. Dieses Recht ist sowohl national als auch international in verschiedenen Regelungen verankert. Trotzdem war in den letzten Jahren ein stetiger Anstieg von Untersuchungen unter der Verdachtsdiagnose einer Kindeswohlgefährdung im rechtsmedizinischen Untersuchungsgut zu verzeichnen. Die im gleichen Zeitraum zu beobachtende öffentliche Thematisierung der Kindeswohlgefährdung bedingt, dass auch Ärzte und Zahnärzte zunehmend mit dem Problem konfrontiert werden. Im Wesentlichen sind Fälle der körperlichen Misshandlung oder der Vernachlässigung aus ärztlicher Sicht zu beurteilen. Die körperliche Misshandlung umfasst gewalttätige, zu Verletzungen führende Handlungen von Sorgeberechtigten oder sonstigen mit der Betreuung des Kindes beauftragten Personen. Eine Sonderstellung nimmt hierbei das Münchhausen-by-proxy-Syndrom ein. Dem steht die Vernachlässigung als passive Misshandlung durch Unterlassung gegenüber. Die Untersuchung eines Kindes mit der Verdachtsdiagnose Kindeswohlgefährdung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Notwendig ist die Zustimmung sämtlicher Sorgeberechtigten oder aber eine vorherige Inobhutnahme durch das Jugendamt. Wie für jede ärztliche Untersuchung gilt auch hier zunächst die Schweigepflicht, deren Durchbrechen jedoch zur Wahrung eines höherwertigen Rechtsgutes (hier das Recht auf Unversehrtheit des Kindes) möglich ist (rechtliche Grundlage: § 34 StGB). Die Dokumentation der Befunde muss umfassend und konkret durchgeführt werden, um ggf. eine weiterführende rechtsmedizinische Begutachtung bzw. eine juristische Würdigung zu ermöglichen.
Schlagwörter: Kindesmisshandlung, Kindesvernachlässigung, Kindeswohlgefährdung, Befunddokumentation, Handlungsstrategien