PraxismanagementSeiten: 885, Sprache: DeutschZurstraßen, ArnoDie Gesamtvergütung des Arbeitnehmers vor Abzug der öffentlich-rechtlichen Steuern und Abgaben wird als Bruttovergütung bezeichnet. Diese ist abzugrenzen von der Nettovergütung, also demjenigen Vergütungsteil, der dem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung verbleibt.Im Regelfall der Bruttolohnabrede hat der Arbeitnehmer aus dem vereinbarten Bruttolohn die gesetzlichen Abgaben zu tragen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die gesetzlichen Abgaben für den Arbeitnehmer zusammen mit den vom ihm zu tragenden Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung an die jeweiligen Gläubiger dieser Abgaben abzuführen (sogenanntes Lohnabzugsverfahren).
Schlagwörter: Rechtsfragen, Nettolohnvereinbarung