An diesem Dienstag hat der Deutsche Bundestag in einer außerplanmäßigen Sitzung neue Regelungen diskutiert. Noch bevor am Mittwoch, 8. Dezember 2021, sehr wahrscheinlich Olaf Scholz von den Abgeordneten der SPD, der FPD und der Grünen zum neuen Bundeskanzler gewählt werden wird, haben die Ampel-Koalitionäre neue Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie auf den Weg gebracht. Die erneuten Änderungen am Infektionsschutzgesetz sollen noch in dieser Woche final von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
Kernpunkte sind eine einrichtungsbezogene Impfpflicht, die zum 15. März 2022 greifen wird. Wer bis dahin nicht seine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen kann oder ein ärztliches Attest vorlegt, dass er aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, darf in diesen Einrichtungen – dazu gehören auch Arzt- und Zahnarztpraxen – nicht (mehr) tätig werden. Wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden können oder Zweifel an der Echtheit etc. bestehen, müssen die Einrichtungen/Unternehmen die Namen der Betreffenden an das zuständige Gesundheitsamt melden. Vorgesehen ist auch, dass Personen mit abgelaufenen Nachweisen über die vollständige Impfung/Genesung innerhalb von einem Monat einen neuen Nachweis über die vollständige Immunisierung vorzulegen haben.
Um ausreichend Impfkapazitäten gegen Covid-19 zu schaffen, sollen für eine Übergangszeit auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und auch Tierärztinnen und -ärzte Menschen ab einem Alter von 12 Jahren impfen dürfen. Dazu sollen sie entsprechende Schulungsangebote erhalten, die zuständigen Kammern sollen bis zum 31. Dezember 2021 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer Muster-Schulungskonzepte aufstellen. Bundeszahnärztekammer und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung hatten in einem Positionspapier bereits Vorstellungen über den Einsatz der Zahnärzteschaft beim Impfen gegen Covid-19 formuliert.
Bundeszahnärztekammer soll Muster-Schulungskonzept erarbeiten
Die ärztliche Schulung muss die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen: Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur Aufklärung, Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, weiteren Impfberatung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Der Gesetzentwurf enthält auch die von der Gesundheitsministerkonferenz und den Gesundheitsberufen geforderten Änderungen und Klarstellungen der umfangreichen Test- und Dokumentationsvorschriften des Paragrafen 28b IfSG, die Ende November bei Ärzten und Zahnärzten für scharfe Kritik gesorgt hatten. Danach müssen Genesene und vollständig geimpfte Arbeitgeber und Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen nur noch mindestens zweimal pro Woche einen (auch unbeaufsichtigten) Antigen-Schnelltest durchführen. Begleitpersonen, die die Einrichtung nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, müssen keinen negativen Test nachweisen.
Testkonzept muss weiterhin erstellt werden
Die Verpflichtung zum Erstellen eines einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepts soll bleiben. Nur Einrichtungen der teil- und vollstationären Pflege müssen monatliche anonymisierte Aufstellungen zu den geimpften Beschäftigten vorlegen. Alle anderen Gesundheitseinrichtungen sollen nur auf Anforderung der zuständigen Behörden Angaben zum Anteil der Geimpften in Bezug auf die Beschäftigten übermitteln müssen. Damit könnten die weitgehenden Dokumentations- und Berichtspflichten aus der letzten Änderung des IfSG vom 24. November 2021 entfallen.
Außerdem sollen die Länder wieder die Möglichkeit erhalten, zum Beispiel gastronomische und Freizeit-/Kultureinrichtungen zu schließen und Messen und Kongresse einzuschränken. Ebenfalls geregelt werden soll mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ die erneute finanzielle Entlastung der Krankenhäuser.